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Schadenersatz wegen verspäteter Auszahlung einer Altersrente

Sozialgericht Hannover

Im Namen des Volkes

Urteil

S 13 R 1393/11

Verkündet am: 15. März 2016

A., Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

B.

- Kläger -

gegen

C.

- Beklagte -

beigeladen:

D.

hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2016 durchden Richter am Sozialgericht E. sowie die ehrenamtlichen Richter F. und G. für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


Tatbestand

Der Kläger macht Schadenersatz wegen verspäteter Auszahlung seiner Altersrente geltend.

Der am 21. Oktober 1942 geborene Kläger bezieht laufend Altersrente von der Beigeladenen. Dort ist amtsbekannt, dass er über keine reguläre Postanschrift verfügt, sondern seinen Schriftverkehr hauptpostlagernd empfängt.

Nach ihren eigenen Angaben konnte die Beklagte dem Kläger die Rentenanpassungsmitteilung 2010 nicht zustellen. Desweiteren sei eine Einwohnermeldeamtsanfrage erfolglos geblieben. Die Rentenzahlung für den Monat Januar 2011 wurde deshalb von der Beklagten gestoppt.

Am 10. Januar 2011 wurde der Kläger bei der Beigeladenen vorstellig. Ein Beratungsvermerk der A und B Stelle in der H. in Hannover lautet wie folgt.

Gem. telefonischer Rücksprache mit dem I. (Fr. J.) wurde die Rentenzahlung auf Grund fehlender Zustellungsmöglichkeit der Post ab 01/2011 angehalten.

Um diese wieder aufzunehmen soll ein Fax mit der gültigen Zustellanschrift übersandt werden.

In der dortigen EDV ist die Zustellanschrift K. gespeichert.

Diese ist auch weiterhin (seit 2007) gültig.

Es wird somit gebeten die Zahlung schnellstmöglich wieder aufzunehmen.

L.M.

Am selben Tage wurde dieser Beratungsvermerk per Fax mit dem Zusatz „Eilt sehr!“ zur weiteren Veranlassung an die Beklagte per Fax gesandt. Diese veranlasste die Überweisung des Rentenbetrages für Januar 2011 am 17. Januar 2011. Am 18. Januar 2011 ging der entsprechende Betrag auf dem Konto des Klägers ein.

Nach entsprechender Vorkorrespondenz machte der Kläger mit Mahnbescheid vom 2. Mai 2011 einen Betrag in Höhe von 231,87 Euro als Schadenersatz gegenüber der Beklagten geltend und schlüsselte den Betrag wie folgt auf.

Tagesticket 4,30 Euro von N. nach O., postlagernd,

P., für den 4., 5., 6., 7. und 10.01.2011. 5 Stück x 4,30 Euro21,50 Euro

Stundensatz als selbständiger Unternehmer17,00 Euro

Verdienstausfall am 4., 5., 6., und 7.01.2011 jeweils 2 Stunden

an 4 Tagen ergibt 8 Stunden x 17,00 Euro136,00 Euro

Verdienstausfall am 10.01.2011 4 Stunden x 17,00 Euro68,00 Euro

Postbank Zinsen 16,9 % für 17 Tage von 797,67 Euro6,37 Euro

231,87 Euro

Auf den Widerspruch der Beklagten verwies das Amtsgericht Hannover den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 an das Sozialgericht Hannover. Der Sache nach sei der Rechtsstreit öffentlich rechtlicher Natur.

Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Kläger sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, Schadenersatz in Höhe von 231,87 Euro wegen der verspäteten Rentenzahlung für den Monat Januar 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Vorprozessakte S 13 R 468/08, die Parallelverfahren S 13 R 94/12 und S 13 R 1065/12 sowie die dazu vorliegenden Verwaltungsakten der Beigeladenen, welche in den Parallelverfahren Beklagte ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten oder der Beigeladenen.

Die Träger der Q. zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die R. aus (§ 119 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Die Träger der S. werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der T. gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der T. mitteilen (§ 119 Abs. 4 SGB VI).

Nähere Einzelheiten sind in der Renten Service VO vom 28. Juli 1994 geregelt. Soweit das Sozialrecht insoweit keine besonderen Vorschriften enthält gelten die Regeln der entgeltlichen Geschäftsbesorgung nach dem BGB. Der I. verwaltet die durch seine Hand gehenden Mittel treuhänderisch (vgl. Körner in Kasseler Kommentar, Loseblatt, Stand September 2015, Rn. 2a zu § 119).

Aus dem beschriebenen Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen folgen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Die Beklagte und die Beigeladene sind im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Versicherten zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dazu gehört der Austausch grundlegender Informationen. Insoweit bleibt für das Gericht unverständlich, weshalb die Beklagte nicht bei der Beigeladenen nachgefragt hat, wenn die Rentenanpassungsmitteilung 2010, die zur Jahresmitte des Jahres 2010 verschickt wird, nicht zu gestellt werden konnte und auch eine Einwohnermeldeamtsanfrage erfolglos blieb.

Trotz dieser Pflichtverstöße der Beklagten kann der Kläger jedoch weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe beanspruchen, denn die geltend gemachten Positionen sind nicht ersatzfähig.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger am 4., 5., 6., 7. und 10. Januar 2011 jeweils von seinem Wohnort N. nach U. fahren musste. Wenn der Kläger mit dieser Forderung zum Ausdruck bringen will, dass er an den betreffenden Tagen den Eingang der Rentenzahlung kontrollieren wollte, so muss er sich entgegen halten lassen, dass er im Sinne der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht diese Gewissheit auch auf anderem Wege, nämlich zum Beispiel telefonisch hätte erlangen können. Daraus folgt, dass die Schadenpositionen Tagesticket und Verdienstausfall als Unternehmer - unklar bleibt, worin die Unternehmereigenschaft des Klägers, der Altersrentner ist, liegen soll - unbegründet sind. Daraus folgende Zinsen - hier wohl geltend gemacht als Überziehungszinsen - entfallen damit gleichfalls.

Unabhängig davon sind die geltend gemachten Schadenpositionen als allgemeine Kosten der Rechtsverfolgung nicht im Wege des Schadenersatzes liquidierbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, soweit das Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover betroffen ist. Die durch den Erlass des Mahnbescheides in der Zivilgerichtsbarkeit entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß § 202 SGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der obengenannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht bei Einlegung der Berufung in elektronischer Form.

E.

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