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Arbeitslosenversicherung

erste Seite Sozialgesetzbuch 3   Bildrechte: Sozialgericht Hannover
SGB III

Das Recht der Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung ist seit 1998 im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) zusammen gefasst. Das SGB III bezweckt einen Ausgleich am Arbeitsmarkt sowie die Gewährung von Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Empfänger von Leistungen nach dem SGB III können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und Maßnahmeträger sein. Zuständiger Träger von Leistungen der Arbeitsförderung ist die Bundesagentur für Arbeit. Sie erbringt Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für Arbeitnehmer, wie den Nachweis und die Vermittlung freier Arbeitsstellen sowie Qualifizierungsmaßnahmen. Außerdem ist sie für die Gewährung von Entgeltersatzleistungen an Arbeitnehmer zuständig, wie Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld. Arbeitgeber können Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern und behinderten Menschen erhalten. Trägern von Arbeitsförderungsmaßnahmen können Zuschüsse zu Berufsausbildungen, für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewährt werden.

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