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Gesetzliche Pflegeversicherung

erste Seite Sozialgesetzbuch 11   Bildrechte: Sozialgericht Hannover
SGB XI
Die Leistungen der Pflegeversicherung, geregelt im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), sollen die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzen; bei stationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von pflegebedingten Aufwendungen entlastet, wobei sie die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung selbst zu tragen haben. Der Eintritt des Versicherungsfalls und zumeist auch die Höhe der Leistungen hängen davon ab, dass bei bestimmten Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft) ein Hilfebedarf in einem vom Gesetzgeber bestimmten Ausmaß besteht. Mit dem zum 01.Juli 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber erstmals unabhängig von einem verrichtungsbezogenen Hilfebedarf Leistungen für Hilfebedürftige mit kognitiven Störungen (vor allem Demente) vorgesehen. Zuständig ist die jeweilige Pflegekasse.
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